Der EuGH hat die Festlegung des Höchstalters für die Einstellung bestimmter Feuerwehrleute auf 30 Jahre und das Alter für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt auf 68 Jahre festzulegen als zulässig erkannt.
Der EuGH hat die Festlegung des Höchstalters für die Einstellung bestimmter Feuerwehrleute auf 30 Jahre und das Alter für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt auf 68 Jahre festzulegen als zulässig erkannt.