Jubiläumsgeld ist als Teil des laufenden Entgelts iSd § 3a IESG zu behandeln. Tritt die Fälligkeit nach Konkurseröffnung ein, ist der Anspruch zur Abgrenzung zwischen Konkurs- und Masseforderungen nach dem Anwartschaftsprinzip zu aliquotieren.
Jubiläumsgeld ist als Teil des laufenden Entgelts iSd § 3a IESG zu behandeln. Tritt die Fälligkeit nach Konkurseröffnung ein, ist der Anspruch zur Abgrenzung zwischen Konkurs- und Masseforderungen nach dem Anwartschaftsprinzip zu aliquotieren.