Ist bei Berechnung der Kündigungsentschädigung die fiktive anschließende Behaltezeit unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften des § 1162b ABGB zugrunde zu legen, kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinschuldnerin ohne vorzeitige Beendigung mit dem Kläger im Anschluss an die Lehrzeit ein unbefristetes, ein befristetes oder überhaupt kein Dienstverhältnis vereinbart hätte, sondern wann der Arbeitgeber eine fiktive Weiterverwendung des Lehrlings unter Ausnützung der ihm offen stehenden, gesetzlich und kollektivvertraglich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten frühestens zu Ende bringen hätte können.