Nach § 49r Abs 1 VBG gebührt Assistenten bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf abweichend von § 84 Abs 2 Z 1 VBG eine Abfertigung im Ausmaß von 40% des für ein volles Jahr gebührenden Bruttoentgelts, sofern der Assistent zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene vierjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Aufgrund von § 84 Abs 1 letzter Satz VBG kommt § 35 VBG, der sonst im Vertragsbedienstetenrecht die Anwendung des Betrieblichen Mitarbeiter- und SelbständigenvorsorgeG vorsieht, in der dienstvertraglichen Beziehung als "Universitätsassistent" (§ 49p Abs 1 VBG) nicht zum Tragen.