Wenn die Absicht bestand, dem Arbeitnehmer den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, ist eher von einer Unterbrechung auszugehen als von einer bloßen Karenzierung.
Wenn die Absicht bestand, dem Arbeitnehmer den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, ist eher von einer Unterbrechung auszugehen als von einer bloßen Karenzierung.