Der Erwerber des eingebrachten Betriebs haftet grundsätzlich iSd § 6 Abs 1 AVRAG für die Forderungen der ArbeitnehmerInnen, wobei auf die Haftung § 1409 ABGB anzuwenden ist. Auch nach § 25 HGB kommt es zu einem kumulativen Schuldbeitritt des Übernehmers, wobei für den Inhalt der Verbindlichkeit des Übernehmers deren Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Übernahme maßgebend ist. Der Schuldbeitritt ändert nichts an der Rechtsnatur der Forderungen, weshalb der Erwerber jene Rechtshandlungen, die der Übergeber bis zum Zeitpunkt des Übergangs gesetzt hat, wie etwa einen Vergleich oder ein Anerkenntnis, ebenso gegen sich gelten lassen muss, wie eine bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung. Ansonsten kann der Erwerber alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben, auch wenn sich der Übergebende bisher nicht auf diese berufen hat.