Im Falle eines Kollektivvertrags-(KV-)wechsels kraft Betriebsübergangs kommt es zu einer vollständigen Ablösung des Veräußerer-KV durch den Erwerber-KV und zu keiner fragmentarischen Weitergeltung des ersteren.
Im Falle eines Kollektivvertrags-(KV-)wechsels kraft Betriebsübergangs kommt es zu einer vollständigen Ablösung des Veräußerer-KV durch den Erwerber-KV und zu keiner fragmentarischen Weitergeltung des ersteren.