Konnte der Arbeitnehmer, der entgegen dem aus § 3 AVRAG hervorgehenden Kündigungsverbot im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gekündigt wurde, von seinem Wahlrecht Gebrauch machen, anstelle auf einer Übernahme seines Arbeitsverhältnisses zu bestehen, vom früheren Arbeitgeber Kündigungsentschädigung zu verlangen, so war es ihm auch unbenommen, ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Übernehmer einzugehen.