Es ist an der zu ÖBB-Bediensteten ergangenen Rechtsprechung festzuhalten, wonach das Dienstverhältnis auch durch einseitige Versetzung in den Ruhestand nicht gekündigt wird, sondern bestehen bleibt. Bei einer Ruhestandsversetzung nach der BB-DO bzw nunmehr dem BB-PG bedarf es keiner Mitwirkung des Betriebsrats (BR).