Das Vorabentscheidungsverfahren betraf die Auslegung der RL 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 3. 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der ArbeitnehmerInnen in der Europäischen Gemeinschaft. In der dazu ergangenen Entscheidung stellte der EuGH klar, dass zwar nicht unbedingt ein verstärkter Kündigungsschutz die einzige geeignete Maßnahme ist, einen effektiven Schutz für ArbeitnehmervertreterInnen zu gewährleisten, durch die nationale Rechtsordnung muss aber ein effektiver Mindestschutz garantiert sein, der unangemessene Kündigungen ahndet.