Der EuGH erkannte zur Vorabentscheidungsfrage, ob eine Regelung, wonach sich ein "Espoir"-Spieler, der nach Abschluss seiner Ausbildungszeit einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats und nicht mit dem Verein, der ihn ausgebildet hat, schließt, einer Verurteilung zur Schadenersatzleistung aussetzt, eine Beschränkung iS von Art 45 AEUV darstellt und ob diese gegebenenfalls durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern, dass eine solche Regelung tatsächlich geeignet und verhältnismäßig sein muss, um den Zweck der Nachwuchsförderung zu gewährleisten. Die französische Schadenersatzregelung nach Art L 122-3-8 des Code du travail ist insoweit überschießend, als die Schadenersatzsumme anhand des gesamten dem ausbildenden Verein entstandenen Schadens berechnet wurde und zwar auf Grundlage von Kriterien, die im Vorhinein nicht feststanden und deren Höhe von den tatsächlichen Ausbildungskosten unabhängig ist.