§ 29 KVI bewirkt bei Vorliegen eines zulässigen Grundes (Anspruch auf Alterspension) keinen besonderen Kündigungsschutz. Bei Einhaltung einer fünfeinhalbmonatigen Kündigungsfrist kann von einer "überraschenden" Auflösung nicht die Rede sein.
§ 29 KVI bewirkt bei Vorliegen eines zulässigen Grundes (Anspruch auf Alterspension) keinen besonderen Kündigungsschutz. Bei Einhaltung einer fünfeinhalbmonatigen Kündigungsfrist kann von einer "überraschenden" Auflösung nicht die Rede sein.