Verkaufstätigkeit eines Tischlers auf Provisionsbasis als selbständige Tätigkeit beim selben Dienstgeber nur bei zeitlicher Trennbarkeit.
Der Sachverhalt beschäftigte den VwGH bereits in einem Vorerkenntnis im Jahr 2002 (siehe infas 2003, S 2). Ein Tischler war bei seinem Dienstgeber auch als Verkäufer tätig.