Der Arbeitnehmer ist schon dadurch, dass er einen von einem Kunden kassierten Geldbetrag an sich nimmt, um seine laufenden Ausgaben zu bestreiten, bereichert. Die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung kann nur durch einen festgestellten Aufrechnungswillen oder eine Aufrechnungserklärung beseitigt werden.
ASG Wien vom 12. 12. 2006, 28 Cga 208/05w