Wurde in der Altersteilzeitvereinbarung die Gewährung des über das Normalgehalt hinausgehenden Lohnausgleichs an den Arbeitnehmer vom aufrechten Bezug von Altersteilzeitgeld durch den Arbeitgeber abhängig gemacht und gelangt das Altersteilzeitgeld durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Freizeitphase zur Einstellung, so fällt damit nicht nur die Bedingung für die Gewährung des Lohnausgleichs, sondern auch für die Berücksichtigung des Lohnausgleichs bei der Endabrechnung des verbleibenden Zeitguthabens weg.