Es ist nicht Sache des Klägers sich "freizubeweisen", wenn sich der Beklagte mit der vom Kläger vorgenommenen Aufklärung nicht zufrieden gibt.
Ein Arbeitnehmer wurde wegen angeblicher Teilnahme an einem Marathon während seines Krankenstands entlassen. Tatsächlich nahm nicht der Arbeitnehmer, sondern sein ihm stark ähnelnder Cousin - aus anmeldungstechnischen Gründen unter dem Namen und mit der Startnummer des Arbeitnehmers - an diesem Lauf teil.