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Unberechtigter Austritt - Sonntag als Ende der Nachfrist

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2008, A 69infas 2008, 164 Heft 5 v. 1.9.2008

Fixiert der Arbeitnehmer als Ende der Nachfrist wegen Entgeltvorenthaltung einen Sonntag, so tritt gemäß § 903 dritter Satz ABGB an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag.

Der Arbeitnehmer forderte ausständiges Entgelt und bezeichnete einen Sonntag, nämlich den 18. 2. 2007, als letzten Tag der Nachfrist.

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