Fixiert der Arbeitnehmer als Ende der Nachfrist wegen Entgeltvorenthaltung einen Sonntag, so tritt gemäß § 903 dritter Satz ABGB an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag.
Der Arbeitnehmer forderte ausständiges Entgelt und bezeichnete einen Sonntag, nämlich den 18. 2. 2007, als letzten Tag der Nachfrist.