Nach § 105 Abs 3 ArbVG wird den Interessen älterer, länger im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer ein besonderer Schutz eingeräumt. Das Gesetz zieht ausdrücklich nicht nur die vieljährige ununterbrochene Beschäftigungszeit im konkreten Betrieb, sondern auch in dem Unternehmen, dem der Betrieb angehört, heran. Aber auch bei Arbeitnehmern aus einem übernommenen Bereich, der in den Betrieb integriert wird - auch wenn dieser keine "wirtschaftliche Einheit" umfasst - sind diese "Vordienstzeiten" bei der Beurteilung des Kündigungsschutzes nach § 105 ArbVG beachtlich, wenn es gerade um die Ablöse des alten Anfechtungsrechts durch die Übernahme des Arbeitnehmers geht.