Nur unter der Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin in jener Zeit, in der sie ausgebildet wurde, zur Gänze freigestellt war, war der fortgezahlte Lohn nicht Entgelt für die Arbeitsleistung und kann zurückgefordert werden.
Nur unter der Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin in jener Zeit, in der sie ausgebildet wurde, zur Gänze freigestellt war, war der fortgezahlte Lohn nicht Entgelt für die Arbeitsleistung und kann zurückgefordert werden.