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Rückerstattung von Ausbildungskosten - fortgezahltes Entgelt

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2008, A 67infas 2008, 163 Heft 5 v. 1.9.2008

Nur unter der Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin in jener Zeit, in der sie ausgebildet wurde, zur Gänze freigestellt war, war der fortgezahlte Lohn nicht Entgelt für die Arbeitsleistung und kann zurückgefordert werden.

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