Im vorliegenden Fall einer Billeteurin kann in Bezug auf den Theaterbetrieb kein Saisonbetrieb entnommen werden, der eine Sonderstellung bei der Rechtfertigung von Kettendienstverträgen trägt.
Im vorliegenden Fall einer Billeteurin kann in Bezug auf den Theaterbetrieb kein Saisonbetrieb entnommen werden, der eine Sonderstellung bei der Rechtfertigung von Kettendienstverträgen trägt.