Der Umstand, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die persönlich haftenden Gesellschafter einer gelöschten KEG gesondert zu klagen, reicht nicht aus, die dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK entspringende Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers zu verneinen, zumal hier die Löschung der Gesellschaft auf Antrag der Gesellschafter erfolgte.