Das Kriterium "eine" Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG darf nicht zu streng ausgelegt werden; die berufliche Entwicklung ist zu berücksichtigen.
Das Kriterium "eine" Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG darf nicht zu streng ausgelegt werden; die berufliche Entwicklung ist zu berücksichtigen.