Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber nach objektiver Betrachtungsweise ex ante ganz einfache und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber nach objektiver Betrachtungsweise ex ante ganz einfache und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat.