Bei Prüfung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage ist bei der Unterhaltsbemessung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten auch das Pflegegeld des Sohnes zu berücksichtigen.
Ein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten wird angerechnet, soweit er tatsächlich zufließt oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert wird.