Aus der kollektivvertraglichen Formulierung "dieser Anspruch erlischt" ist zweifelsfrei abzuleiten, dass der gesamte aliquote Sonderzahlungsanspruch für den Urlaubszuschuss für das Kalenderjahr 2005 im konkreten Fall deshalb nicht gebührt, weil der Arbeitnehmer, der zum maßgeblichen Stichtag am 1. 6. noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt war, berechtigt entlassen wurde (Kollektivvertrag [KV] Güterbeförderungsgewerbe).