Es stellt sich die Frage, ob es dem Gesetzgeber freisteht, bis zum Beginn der vollen Geschäftsfähigkeit erlangte spezifische Berufserfahrungen (Lehrlinge, ungelernte Hilfskräfte) nicht zu berücksichtigen, um damit eine Benachteiligung von Personen, die eine "allgemeine" schulische Ausbildung anstreben, zu vermeiden und einen Anreiz, möglichst früh die allgemeine Schulbildung zu verlassen, zu verhindern. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird daher folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Sind die Art 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung (hier: §§ 3 Abs 3, 26 Abs 1 des österreichischen VBG 1948) entgegenstehen, die anrechenbare Vordienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags ausschließt, soweit sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden."