Arbeitsverhältnisse mit Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und deren Beschäftigungsbewilligung infolge Zeitablaufs erlischt, sind unerlaubt und nichtig. Ausgenommen wäre der Fall des § 7 Abs 8 AuslBG, dass eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung beantragt wird.