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"Lebende Subvention" gemäss PrivSchG - Arbeitskräfteüberlassung

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2008, A 59infas 2008, 137 Heft 4 v. 1.7.2008

Das dreipersonale Verhältnis bei der "lebenden Subvention" auf Grund des PrivSchG entspricht seinem Wesen nach der Arbeitskräfteüberlassung gemäß AÜG. Eine Entgeltpflicht (zB Schulleitungszulage) des Beschäftigers kann nur kraft besonderer Anspruchsgrundlage bestehen.

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