Das dreipersonale Verhältnis bei der "lebenden Subvention" auf Grund des PrivSchG entspricht seinem Wesen nach der Arbeitskräfteüberlassung gemäß AÜG. Eine Entgeltpflicht (zB Schulleitungszulage) des Beschäftigers kann nur kraft besonderer Anspruchsgrundlage bestehen.