Aus den kollektivvertraglichen Bestimmungen in ihrem Zusammenhalt kann nur abgeleitet werden, dass der im Mai fällige Urlaubszuschuss den Zeitraum 1. 7. des vorangegangenen Jahres bis 30. 6. des laufenden Jahres abdecke.
Aus den kollektivvertraglichen Bestimmungen in ihrem Zusammenhalt kann nur abgeleitet werden, dass der im Mai fällige Urlaubszuschuss den Zeitraum 1. 7. des vorangegangenen Jahres bis 30. 6. des laufenden Jahres abdecke.