Wenn keine Konkretisierung des Werkes vorgenommen wird und kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem Gewährleistungsansprüche beurteilt werden sollen, liegt kein Werkvertrag vor.
Wenn keine Konkretisierung des Werkes vorgenommen wird und kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem Gewährleistungsansprüche beurteilt werden sollen, liegt kein Werkvertrag vor.