Tieferer Grund für die unterschiedlichen Entlohnungsregeln im KJBG ist die völlig unterschiedliche Einsetzbarkeit für Überstundenleistungen von jugendlichen Lehrlingen und Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet habe. Diese unterschiedliche Einsetzbarkeit ist wiederum objektiv und angemessen und durch legitime bildungspolitische Ziele und iSd notwendigen Schutzes von Jugendlichen gerechtfertigt (§ 20 Abs 3 und 4 Z 1 GlBG bzw Art 6 der Gleichbehandlungs-Rahmen-RL). Von einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters kann daher nicht die Rede sein.