Nach Umsetzung der Insolvenz-RL 2002/74/EG kann die Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht mehr auf die Organstellung, sondern nur mehr auf das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft gestützt werden.
Nach Umsetzung der Insolvenz-RL 2002/74/EG kann die Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht mehr auf die Organstellung, sondern nur mehr auf das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft gestützt werden.