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Auflösung eines Lehrverhältnisses durch SMS, Betriebsurlaub, Kündigungsentschädigung

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2008, A 55infas 2008, 129 Heft 4 v. 1.7.2008

Der Zweck der Schriftform nach § 15 Abs 2 BAG wird nur dann erreicht, wenn auch für die Beendigungserklärung iSd § 15 Abs 1 BAG verlangt wird, dass sie eigenhändig unterschrieben ist. Da bei einer schlichten SMS keine eigenhändige Unterschrift vorliegt, genügt eine Auflösungserklärung nach § 15 Abs 1 BAG per SMS nicht, um das Lehrverhältnis rechtswirksam aufzulösen.

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