Bei einem erheblichen Auseinanderklaffen der fiskalischen Bewertung eines Sachbezugs vom tatsächlichen Wert kann nur auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden, weil es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers kommt.
Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin als Forstangestellter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich zum 31. 12. 2003 beendet.