Ob der Betriebsrat (BR) auch von der erfolgten Kündigung informiert wurde ist irrelevant, solange für den BR und die Arbeitnehmer die Anfechtungsmöglichkeit besteht.
Die Arbeitgeberin beabsichtigte, das Dienstverhältnis der bei ihr seit 1. 12. 2002 beschäftigten Arbeitnehmerin zu kündigen. Sie übermittelte dem BR am Vormittag des 19. 4. 2006 ein mit diesem Tag datiertes Schreiben mit folgendem Wortlaut: