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Unterlassungsklage wegen ungünstiger Auskünfte

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2008, A 50infas 2008, 116 Heft 4 v. 1.7.2008

Die Unterlassungspflicht muss so deutlich gekennzeichnet sein, dass auch eine Überprüfung im Rahmen der exekutiven Durchsetzung möglich ist. Außerdem muss das Verhalten der einzelnen Mitarbeiter dem Arbeitgeber zugerechnet werden können.

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