Die Unterlassungspflicht muss so deutlich gekennzeichnet sein, dass auch eine Überprüfung im Rahmen der exekutiven Durchsetzung möglich ist. Außerdem muss das Verhalten der einzelnen Mitarbeiter dem Arbeitgeber zugerechnet werden können.
Die Unterlassungspflicht muss so deutlich gekennzeichnet sein, dass auch eine Überprüfung im Rahmen der exekutiven Durchsetzung möglich ist. Außerdem muss das Verhalten der einzelnen Mitarbeiter dem Arbeitgeber zugerechnet werden können.