Außergewöhnlicher Pflegebedarf liegt nicht nur bei Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft vor.
Eine Klägerin, die blind, inkontinent und Rollstuhlfahrerin und überdies auch noch Diabetikerin ist, hat einen Pflegebedarf von monatlich mehr als 180 Stunden; die zeitliche Koordination der Pflegeleistungen ist jedoch möglich.