Der Pensionsversicherungsträger hat aufgrund eines Pensionsantrages auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension auch die Sinnhaftigkeit der Rehabilitation zu prüfen.
Der Pensionsversicherungsträger hat aufgrund eines Pensionsantrages auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension auch die Sinnhaftigkeit der Rehabilitation zu prüfen.