Ein Bedürfnis des Arbeitnehmers nach bezahlter Freizeit ist bei befristeten Arbeitsverhältnissen ebenso gegeben wie bei der Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Kündigung; ein unlösbarer Wertungswiderspruch, der dem Ziel eines berechtigten Ausgleichs der sozialen und wirtschaftlichen Interessen zuwiderläuft, ist also nur dann zu vermeiden, wenn die in Abschnitt IV Pkt 7 KV Metall-Industrie enthaltene Regelung über die Gewährung von Freizeit im Kündigungsfall auch auf den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf analog angewendet wird.