Sowohl der Wortlaut als auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen machen deutlich, dass die Sonderzahlungen nach den Vorstellungen der Kollektivvertrags-(KV-)Parteien (Reinigungsgewerbe) auf der Grundlage des Stundenlohns berechnet werden sollen.
Die Abs 1 und 2 des § 9 des KV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (in der Folge: KV) haben folgenden Wortlaut: