In der Arbeitskräfteüberlassung erfolgt eine pauschale Annäherung an eine branchenübliche Überzahlung (Ist-Lohn) durch prozentuelle Referenzzuschläge.
Der Arbeitnehmer war bei der Erstbeklagten, einer Arbeitskräfteüberlasserin, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, vom 1. 9. 2003 bis zur einvernehmlichen Auflösung am 13. 4. 2005 als Arbeiter beschäftigt.