Nimmt der Drittschuldner leicht fahrlässig eine unrichtige Aufteilung des Bezuges in den pfändbaren und unpfändbaren Teil vor, wirkt diese trotzdem schuldbefreiend.
Nimmt der Drittschuldner leicht fahrlässig eine unrichtige Aufteilung des Bezuges in den pfändbaren und unpfändbaren Teil vor, wirkt diese trotzdem schuldbefreiend.