Nach dem betrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. Eine - wenngleich willkürliche - Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer oder kleinerer Gruppen von Arbeitnehmern ist aber dem Arbeitgeber nicht verwehrt.