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Überstundenpauschale - Umstellung auf Einzelverrechnung, Universität

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2008, A 42infas 2008, 95 Heft 3 v. 1.5.2008

Soweit der Arbeitgeber unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs 6 GehG seine Möglichkeit, die Überstundenpauschalierung einseitig zu ändern, zu beseitigen oder auf Einzelverrechnung umzustellen, wahren will, bleibt ihm die Möglichkeit unbenommen, im Zusammenhang mit der - letztlich eine vertragliche Vereinbarung darstellenden - "Gewährung der Überstundenpauschalierung" einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt abzugeben.

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