Eine einseitige Gestaltung des Arbeitgebers, wie etwa eine Aufforderung zum Urlaubsverbrauch, oder eine einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit können eine sonst fehlende Urlaubsvereinbarung nicht ersetzen.
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Der Arbeitnehmer ist seit 14. 11. 1983 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde zunächst von der Arbeitgeberin am 28. 2. 2001 zum 30. 6. 2001 gekündigt. Zu 5 Cga 45/01s des LG Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht bekämpfte der Arbeitnehmer diese Kündigung gemäß § 105 ArbVG. Mit Urteil vom 15. 10. 2002 wurde das Anfechtungsbegehren zunächst abgewiesen. Mit seinem Urteil vom 15. 1. 2004, 9 Ra 104/03k, gab das OLG Wien der Berufung des Arbeitnehmers Folge und erklärte die Kündigung für rechtsunwirksam. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision der Arbeitgeberin wurde vom OGH zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 14. 4. 2004 sprach die Arbeitgeberin neuerlich die Kündigung des Dienstverhältnisses des Arbeitnehmers, diesmal zum 30. 9. 2004, aus. Auch diese Kündigung bekämpfte der Arbeitnehmer nach § 105 ArbVG zu 34 Cga 70/04g des LG Korneuburg. Mit Urteil vom 2. 12. 2004, zugestellt am 14. 4. 2005, gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und erklärte diese Kündigung für rechtsunwirksam. Das OLG Wien gab der dagegen erhobenen Berufung der Arbeitgeberin mit Urteil vom 31. 10. 2005, 8 Ra 87/05f, nicht Folge, dieses Urteil wurde den Parteien am 15. 11. 2005 zugestellt. Auch die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Arbeitgeberin wurde vom OGH zurückgewiesen.