§ 15 Abs 3 AVRAG umfasst nur den Schutz pensionsnaher Jahrgänge und bietet keinen anhaltenden Schutz für ältere ArbeitnehmerInnen.
§ 15 Abs 3 AVRAG umfasst nur den Schutz pensionsnaher Jahrgänge und bietet keinen anhaltenden Schutz für ältere ArbeitnehmerInnen.