War das Gehalt der Arbeitnehmerin mehr als doppelt so hoch wie die kollektivvertragliche Entlohnung einer Ordinationshilfe im ersten Ausbildungsjahr, kann von einem "geringeren" Arbeitsentgelt, ähnlich einer Lehrlingsentschädigung nicht gesprochen werden; von einer analogen Anwendung des BAG ist nicht auszugehen.