Mangels einer abgrenzbaren Organisationsstruktur ist bei Leiharbeitsunternehmen eine Prüfung vorzunehmen, die deren Besonderheiten Rechnung trägt: Für die Beurteilung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit iS von Art 1 Abs 1 der Richtlinie (RL) 2001/23 ist zu prüfen, ob die vom Veräußerer übertragenen Betriebsmittel bei ihm eine einsatzbereite Gesamtheit darstellten, die als solche dazu ausreichte, die für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens charakteristischen Dienstleistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel oder anderer Unternehmensteile erbringen zu können.