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Verspätete Entlassung einer Schwangeren nach Zustimmung des Gerichts

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2008, A 31infas 2008, 80 Heft 3 v. 1.5.2008

Nicht nur die Klage auf Zustimmung zur Entlassung (hier: einer Schwangeren) ist unverzüglich einzubringen, sondern es ist auch im Falle der (vorherigen) Zustimmung des Gerichts zur Entlassung diese vom Arbeitgeber ohne Verzug auszusprechen, um seiner Obliegenheit zur Unverzüglichkeit nachzukommen.

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