Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über die Möglichkeit aufzuklären, vor einer einvernehmlichen Lösung eine Beratung mit dem Betriebsrat zu verlangen, ist dem eindeutigen Gesetzestext nicht zu entnehmen. Die Ankündigung des Arbeitgebers, er werde, falls es zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung oder einvernehmliche Auflösung komme, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen, ist für sich nicht unerlaubt, weil der Arbeitgeber jederzeit und ohne Begründung das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden kann.